Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VI. Rechtsfolgen einer fehlenden Verständigung
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Rechtsfolgen. Wird ein Verständigungsverfahren nicht durchgeführt oder bleibt dieses erfolglos (vgl. Rz. 109), ist Art. 4 Abs. 3 Satz 2 anzuwenden. Daneben kommt die Vorschrift während eines Verständigungsverfahrens zur Anwendung. In diesen Fällen hat die nicht natürliche Person keinen Anspruch auf die im Abkommen vorgesehenen Steuerentlastungen oder -befreiungen, außer in dem Ausmaß und in der Art, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart worden sind.
Eine in Deutschland und einem anderen Vertragsstaat ansässige Kapitalgesellschaft hat Dividenden von einer deutschen Kapitalgesellschaft bezogen. Eine (erfolgreiche) Verständigung der Vertragsstaaten nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 hat nicht stattgefunden.
Obwohl Art. 10 Abs. 2 tatbestandlich vorliegt, ist die Quellensteuerermäßigung gem. Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2 nicht anzuwenden.
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§ 12 Abs. 3 Satz 2 KStG. Abweichend vom DBA-USA führt Art. 4 Abs. 3 Satz 2 allerdings nicht dazu, dass die Person in keinem der Vertragsstaaten mehr als ansässig gilt. Die Ansässigkeit der Person nach Art. 4 Abs. 1 bleib...