Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Regelungszweck
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Schutz der Verwaltung. Die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Antragsfrist soll die Verwaltung vor späten Einwendungen schützen (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 20 Satz 1). Nach Ablauf der Frist wird der Rechtssicherheit Priorität gegenüber der Beseitigung abkommenswidriger Besteuerung eingeräumt. Zur zur Fristwahrung vorzunehmenden Antragstellung siehe oben unter Rz. 72 ff., 78, 79.