Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b DBA-Indien wird bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der indischen Steuer vermieden. Bei einer in Indien ansässigen Person richtet sich die Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Art. 23 Abs. 2 DBA-Indien.