Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Gewinnabgrenzung
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Anwendung des Art. 7. Der Quellenstaat darf Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit nur insoweit besteuern, als sie einer festen Einrichtung zuzurechnen sind. Dies entspricht insoweit dem Zurechnungsprinzip gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2, wonach dem Betriebsstättenstaat ein Besteuerungsrecht nur im Hinblick auf Unternehmensgewinne zusteht, die der Betriebsstätte zugerechnet werden können (zu Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu Art. 7 (2008) Rz. 86 ff. verwiesen). Dementsprechend erfolgt gem. Art. 14 (1992) Rz. 3 OECD-MK die Aufteilung der Einkünfte zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Vertragsstaat, in dem die feste Einrichtung unterhalten wird, nach Maßgabe der gleichen Grundsätze, die bei der Aufteilung des Ge S. 1079 winns zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte eines gewerblichen Unternehmens gem. Art. 7 einschlägig sind. Diese Auffassung wird auch von der deutschen Finanzverwaltung vertreten. Im Hinblick auf die Gewinnabgrenzung im Verhältnis zu einer festen Einrichtung gelten damit die folgenden Grundsätze, wobei zu Ein...