Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
142
Art. 6 Abs. 1 DBA-Japan a.F. Aus den Abweichungen ergeben sich keine sachlichen Änderungen zum OECD-MA. Der fehlende Bezug auf die in einem Vertragsstaat ansässige Person ist unerheblich, da ein grenzüberschreitender Sachverhalt nur dann vorliegt, wenn der Einkünftebezieher nicht im Belegenheitsstaat ansässig ist. Die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehören auch ohne Klammerzusatz zu S. 445 den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen. Das ergibt sich mittelbar aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DBA-Japan, in dem das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als Beispiel für unbewegliches Vermögen aufgeführt wird, sowie dem Begriff der „unmittelbaren Nutzung“ in Art. 6 Abs. 3 DBA-Japan.
143
Art. 6 Abs. 4 DBA-Japan a.F. Aus der abweichenden Wortwahl „freier Beruf“ ergibt sich keine Einschränkung gegenüber Art. 6 Abs. 4 OECD-MA. Bezug genommen wird auch hier auf Einkünfte, die unter Art. 14 DBA-Japan bzw. Art. 14 a.F. fallen.