Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
224
Ein Vertragsstaat, der andere Vertragsstaat, Deutschland, die Niederlande. Sofern Abkommensnormen einen der Ausdrücke „ein Vertragsstaat“, „der andere Vertragsstaat“, „Deutschland“ oder „die Niederlande“ verwenden (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 DBA-Niederlande 2012), ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bzw. b DBA-Niederlande anzuwenden.
225
Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet. Sofern das DBA-Niederlande den Begriff des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets verwendet (vgl. z.B. Art. 14 Abs. 3 DBA-Niederlande), ist die Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. j DBA-Niederlande maßgeblich.
226
Staatsangehöriger. Zu den Staatsangehörigen im Sinne des DBA-Niederlande gehören neben den deutschen Staatsangehörigen nach dem StAG auch die weiteren in Art. 116 Abs. 1 GG genannten „Deutschen“.