Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 5 Abs. 1 EUBeitrG
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Auskunftserteilung. Das Verbindungsbüro teilt auf Ersuchen dem ersuchenden Mitgliedstaat alle Informationen mit, die für die beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich erheblich sind. Die voraussichtliche Erheblichkeit ist gegeben, wenn die erfragte Auskunft aus Sicht des ersuchenden Mitgliedstaats zur Zeit des Ersuchens bei einer beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme Verwendung finden könnte. Ob nach der Erteilung der Auskunft die übermittelte Information tatsächlich die Vollstreckungshandlung unterstützt, ist unerheblich. Es kommt immer auf den Blickwinkel zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens an.
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Beschaffung der Informationen. Die zuständige Vollstreckungsbehörde veranlasst alle erforderlichen behördlichen Ermittlungen, die zur Beschaffung der erforderlichen Informationen notwendig sind, die nach der AO für vergleichbare innerstaatliche Fälle vorgesehen sind. Die zuständige Vollstreckungsbehörde hat demnach für die Beschaffung der Informationen für den ersuchenden Mitgliedstaat die gleichen Befugnisse wie für innerstaatliche Fälle.