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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

74

Art. 22 Abs. 1 DBA-Belgien. Art. 22 Abs. 1 DBA-Belgien entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA i.d.F. 1963. Dementsprechend verweist Art. 22 Abs. 1 DBA-Belgien nicht generell auf Art. 6, sondern nur auf Art. 6 Abs. 2 DBA-Belgien.

75

Art. 22 Abs. 2 DBA-Belgien. Art. 22 Abs. 2 DBA-Belgien setzt im Gegensatz zu Art. 22 Abs. 2 OECD-MA nicht voraus, dass die Betriebsstätte eines Unternehmens im anderen Vertragsstaat belegen ist.

76

Art. 22 Abs. 3 DBA-Belgien. Zusätzlich zum sachlichen Umfang des Art. 22 Abs. 3 OECD-MA fällt in den Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 3 Belgien auch das Material der Eisenbahnbetriebe i.S.d. Art. 8 Abs. 2 DBA-Belgien.

77

Art. 22 Abs. 4 DBA-Belgien. Art. 22 Abs. 4 DBA-Belgien entspricht Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.

78

Rz. 10 des Schlussprotokolls zum DBA-Belgien. Nach Rz. 10 des Schlussprotokolls fallen alle Anteile an Kapitalgesellschaften (insbesondere an AG und GmbH) unter Art. 22 Abs. 4 DBA-Belgien, sofern sie nicht zu einer Betriebsstätte gehören, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat verfügt.

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