Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
74
Art. 22 Abs. 1 DBA-Belgien. Art. 22 Abs. 1 DBA-Belgien entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA i.d.F. 1963. Dementsprechend verweist Art. 22 Abs. 1 DBA-Belgien nicht generell auf Art. 6, sondern nur auf Art. 6 Abs. 2 DBA-Belgien.
75
Art. 22 Abs. 2 DBA-Belgien. Art. 22 Abs. 2 DBA-Belgien setzt im Gegensatz zu Art. 22 Abs. 2 OECD-MA nicht voraus, dass die Betriebsstätte eines Unternehmens im anderen Vertragsstaat belegen ist.
76
Art. 22 Abs. 3 DBA-Belgien. Zusätzlich zum sachlichen Umfang des Art. 22 Abs. 3 OECD-MA fällt in den Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 3 Belgien auch das Material der Eisenbahnbetriebe i.S.d. Art. 8 Abs. 2 DBA-Belgien.
77
Art. 22 Abs. 4 DBA-Belgien. Art. 22 Abs. 4 DBA-Belgien entspricht Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.
78
Rz. 10 des Schlussprotokolls zum DBA-Belgien. Nach Rz. 10 des Schlussprotokolls fallen alle Anteile an Kapitalgesellschaften (insbesondere an AG und GmbH) unter Art. 22 Abs. 4 DBA-Belgien, sofern sie nicht zu einer Betriebsstätte gehören, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat verfügt.