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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

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Anwendung des Art. 19 Abs. 2 DBA-Frankreich. Aus der Anwendung des Art. 19 Abs. 2 DBA-Frankreich kann sich eine Doppelbesteuerung ergeben, wenn z.B. eine in Deutschland ansässige natürliche Person Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft hält, deren Geschäftsgegenstand im Halten und Verwalten von französischem Grundbesitz besteht. In diesem Fall kann Frankreich nach Art. 19 Abs. 2 DBA-Frankreich die Anteile besteuern, obwohl sie nicht einen in Frankreich gelegenen Vermögensteil darstellen. Letzteres führt aber dazu, dass Deutschland nicht verpflichtet wäre, die Anteile gem. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich freizustellen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist es daher sachgerecht, die Anteile als einen in Frankreich gelegenen Vermögensteil zu qualifizieren.

97

Anwendung des Art. 19 Abs. 6 DBA-Frankreich. Eine Doppelbesteuerung wird durch die bloße Anwendung des Art. 19 Abs. 6 DBA-Frankreich ausgeschlossen. Denn unter der Anwendung dieser Norm verzichtet Frankreich auf eine Besteuerung als Ansässigkeitsstaat, so dass dort ...

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