Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
154
Keine Konsequenzen. Aufgrund fehlender Abweichungen zum OECD-MA ergeben sich keine Konsequenzen.
155
Betriebsstätten-Sandwich-Strukturen. Nr. 3 des Protokolls zu Art. 20 DE-VG enthält eine Regelung zu sog. Betriebsstätten-Sandwich-Strukturen für Dividenden und Zinsen (vgl. Rz. 79). Angesprochen ist der Fall der Zahlung von Dividenden bzw. Zinsen durch eine in Deutschland ansässige Person an eine ebenfalls in Deutschland ansässige Person, die Dividenden bzw. Zinsen sind aber einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat zuzurechnen. In diesem Fall will Deutschland durch die Protokollregelung gewährleisten, nicht an seinem Quellenbesteuerungsrecht nach den in Art. 10 Abs. 2 DE-VG genannten Sätzen gehindert zu sein.