Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
206
Weitergehender Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 DBA-Österreich. Der Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 DBA-Österreich geht durch die Erfassung von Renten i.S.d. Abs. 4 der Vorschrift über Art. 18 OECD-MA hinaus. Dabei ist wesentlich, dass der Abs. 1 keine Bezugnahme auf eine frühere unselbstständige Arbeit aufweist. D.h. erfasst werden auch Ruhegehälter, die nicht auf einer früheren Tätigkeit i.S.d. Art. 15 DBA-Österreich beruhen.
207
Besteuerungsrecht des Quellenstaats für Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung. Das OECD-MA weist keine Art. 18 Abs. 2 DBA-Österreich entsprechende Regelung auf. Die Zielsetzung der Regelung besteht darin, das Besteuerungsrecht für Sozialrenten dem Quellenstaat zuzuweisen.
S. 1288
208
Besteuerungsrecht des Quellenstaats für Versorgungs- und Kriegsopferzahlungen. Für Versorgungs- und Kriegsopferzahlungen steht gem. Art. 18 Abs. 3 DBA-Österreich ausschließlich dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zu.
209
Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Unterhaltsleistenden. Art. 18 Abs. 5 ordnet — in Abhängigkeit von der...