Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Begriffe
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Kooperationsformen. Die Begriffe „Pool“, „Betriebsgemeinschaft“ und „internationale Betriebsstelle“ kennzeichnen die verschiedenen Formen der internationalen Zusammenarbeit von Unternehmen der See- und S. 636 Luftfahrt, die sich auf technischem wie auf wirtschaftlichem Gebiet vollziehen können. Die Aufzählung der Kooperationsformen in Art. 8 Abs. 4 ist nicht abschließend, genannt sind nur die in der Praxis gängigen Bezeichnungen. Von der Regelung werden alle Formen der Zusammenarbeit im Sinne der genannten Kooperationen erfasst, abweichende Bezeichnungen bedeuten deshalb keine sachliche Abweichung vom OECD-MA. Regelmäßig nicht von Art. 8 Abs. 4 OECD-MA 2014 erfasst wird hingegen die Zusammenarbeit in Handelsgesellschaften, wenn deren Zweck der originäre Betrieb eines Seeschiffes oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ist. Insoweit gilt Art. 8 Abs. 1 unmittelbar. So sind bspw. die in der Praxis typischen Eincharterungen von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen durch den Pool separat zu betrachten. In diesen Fällen liegt regelmäßig ein genuiner Betrieb ...