Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Staatsangehörigkeit von natürlichen Personen
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Innerstaatliches Staatsangehörigenrecht. Eine natürliche Person ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g Doppelbuchst. i Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, wenn sie die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt. Maßgeblich für den abkommensrechtlichen Begriff des Staatsangehörigen ist somit das Staatsangehörigkeitsrecht des Vertragsstaates, um dessen Staatsangehörigkeit es geht. Ob dieses Staatsangehörigenrecht zum Privatrecht oder Öffentlichen Recht gehört, ist unerheblich. Im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit sind die §§ 1 ff. StAG zu beachten. Art. 116 GG kommt hingegen keine Bedeutung zu, da die Norm nur zu einer Erweiterung des Begriffs des „Deutschen“ nicht aber der „deutschen Staatsangehörigkeit“ führt. In seiner Abkommenspraxis verwendet Deutschland hingegen fast ausschließlich den Begriff des „Deutschen“ i.S.d. Art. 116 GG. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann durch Vorlage eines Passes bzw. durch eine gleichwertige Bestätigung des betreffenden Staates erfolgen.
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Staatsbürgerschaft. Der mit dem O...