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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

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Abschließende und teilweise offene Rechtsfolge. Art. 13 DE-VG regelt in den ersten vier Absätzen die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen im Quellenstaat und mit der Auffangvorschrift des Abs. 5 die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (vgl. Art. 13 Rz. 2). In Abs. 3 wird eine ausschließliche Besteuerung im Geschäftsleitungsstaat des Unternehmens und in Abs. 5 eine ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers angeordnet („können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden“). In Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b DE-VG wird hinsichtlich der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften i.S.v. Art. 13 Abs. 4 DE-VG die Anwendung der Anrechnungsmethode angeordnet. Art. 22 Abs. 1 Nr. 4 DE-VG stellt die Gewinne i.S.d. Art. 13 Abs. 2 DE-VG unter einen Aktivitätsvorbehalt.

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