Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. § 5 Abs. 3 EUBeitrG
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Kein Bankgeheimnis. § 5 Abs. 3 legt fest, dass ein eventuell bestehendes nationales Bankgeheimnis keinen Ablehnungsgrund gem. § 5 Abs. 2 begründet. Voraussichtlich erhebliche Informationen, die sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen, sind auf Ersuchen an andere Mitgliedstaaten weiterzuleiten.