Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
270
Art. 10 Abs. 1 DBA-Großbritannien. Art. 10 Abs. 1 DBA-Großbritannien entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA.
271
Art. 10 Abs. 2 DBA-Großbritannien. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. a DBA-Großbritannien entspricht im Wesentlichen dem Schachtelprivileg des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. a OECD-MA, wobei abweichend vom OECD-MA das Schachtelprivileg bereits ab einer Beteiligung am Kapital von 10 % gewährt wird. Die in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. a OECD-MA 2017 neu aufgenommene Voraussetzung der Mindesthaltedauer bei Schachteldividenden hat im DBA-Großbritannien keine Entsprechung. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. c DBA-Großbritannien entspricht der in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. b OECD-MA geregelten Quellensteuerbegrenzung auf 15 % in allen anderen Fällen. Ohne Pendant im OECD-MA ist demgegenüber Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. b DBA-Großbritannien, der eine Quellensteuerbegrenzung von 10 % für Altersvorsorgeeinrichtungen als Nutzungsberechtigte vorsieht. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 DBA-Großbritannien entspricht Art. 1...