Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt nach Art. 23 DBA-Russland grundsätzlich durch Anrechnung. Aufgrund der Formulierung des Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-Russland ist jedoch streitig, ob das Anrechnungsverfahren bei in Deutschland ansässigen „anderen Personen“ i.S.d. Art. 17 Abs. 2 DBA-Russland Anwendung findet. Die Formulierung des Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc DBA-Russland, die nur auf Künstler und Sportler selbst abstellt, könnte dafür sprechen, dass die Einkünfte der anderen Person, die steuerlich ein eigenständiges Rechtssubjekt ist, unter Progressionsvorbehalt freizustellen ist. Art. 17 Abs. 2 DBA-Russland beseitigt nur die Anwendung des Art. 7 für den Quellenstaat, nicht hingegen für den Sitzstaat der Gesellschaft. Dies hat zur Folge, dass der Ansässigkeitsstaat über Art. 7 die Einkünfte ebenfalls anrechnen kann. Besonderheiten gelten bei dem Nachweis des Wohnsitzes zur Entlastung von Abzugsteuern.