Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Inländische Unternehmen
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Unternehmen. Schutzobjekt ist das Unternehmen eines Vertragsstaats. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. c bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit. Privatpersonen sowie Forst- und Landwirte können sich nicht auf Art. 24 Abs. 5 berufen. Umfasst ist seit Streichung des Art. 14 in 2000 auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (Art. 3 Abs. 1 Buchst. h). Unterscheiden DBA noch zwischen Unternehmensgewinnen und Gewinnen aus selbstständiger Arbeit, fallen Letztere nicht in den Schutzbereich von Art. 24 Abs. 4.
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Unternehmen eines Vertragsstaats. Schutzobjekt ist nicht das ausländische, sondern das inländische Unternehmen. Der Begriff „Unternehmen eines Vertragsstaats“ ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d definiert. Es kommt auf die Ansässigkeit der das Unternehmen betreibenden Person an; das Unternehmen muss auch in dem Vertragsstaat ansässig sein.