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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Inländische Unternehmen

150

Unternehmen. Schutzobjekt ist das Unternehmen eines Vertragsstaats. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. c bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit. Privatpersonen sowie Forst- und Landwirte können sich nicht auf Art. 24 Abs. 5 berufen. Umfasst ist seit Streichung des Art. 14 in 2000 auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (Art. 3 Abs. 1 Buchst. h). Unterscheiden DBA noch zwischen Unternehmensgewinnen und Gewinnen aus selbstständiger Arbeit, fallen Letztere nicht in den Schutzbereich von Art. 24 Abs. 4.

151

Unternehmen eines Vertragsstaats. Schutzobjekt ist nicht das ausländische, sondern das inländische Unternehmen. Der Begriff „Unternehmen eines Vertragsstaats“ ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d definiert. Es kommt auf die Ansässigkeit der das Unternehmen betreibenden Person an; das Unternehmen muss auch in dem Vertragsstaat ansässig sein.

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