Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Ermittlung des Sinngehalts von Rechtsnormen. Was Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 2 ist, ist umstritten. Teilweise wird die Norm als Versuch der Mitgliedsstaaten bezeichnet, ihre Souveränität bei der Abkommensanwendung zu wahren: „Je mehr Auslegung nach nationalem Recht offengehalten wird, desto mehr behalten die Staaten die Abkommensfolgen in der Hand“. Diese Deutung lässt allerdings die Frage offen, warum die Vertragsstaaten in bestimmten Bereichen ihre Souveränität durch spezielle Definitionen wieder beschränken. Nicht zu folgen ist auch der Ansicht , nach der Art. 3 Abs. 2 der Ermittlung des Sinngehalts von Rechtsnormen dient, wenn eine abkommensautonome Auslegung nicht möglich ist. Denn streng genommen ist eine Auslegung immer — wenn auch nur anhand des Abkommenswortlauts — möglich. Auch ein Vereinfachungsgedanke liegt Art. 3 Abs. 2 nicht zu Grunde. Art. 3 Abs. 2 birgt die Gefahr einer unterschiedlichen Interpretation von Abkommensbestimmungen und damit einer Doppelbesteuerung, die dem Ziel der DBA zu widerlaufen. Dass die Vertragsstaaten dies allein aus V...