Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich und Art. 15 Abs. 6 DBA-Österreich
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Nichtrückkehrtage. Zu Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich hat der BFH die nicht im Abkommen selbst enthaltene Bestimmung der unschädlichen Nichtrückkehrtage anerkannt. Entsprechendes gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch zur Rechtslage unter dem bis zum Veranlagungszeitraum 2023 anwendbaren Art. 15 Abs. 6 des DBA Österreich a.F. Danach geht die Grenzgängereigenschaft — bei einer Beschäftigung in der Grenzzone während des ganzen Kalenderjahres — nur dann verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist. Im Einzelnen hatte
Eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone führen zu Nichtrückkehrtagen, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht zugleich innerhalb der Grenzzone gearbeitet hat. Es kommt für die Annahme eines Nichtrückkehrtages nicht darauf an, in welchem stundenweisen Umfang der Arbeitnehmer sich dort aufhält; als Nichtrückkehrtage sind nur diejenigen Dienstreisetage...