Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen
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Persönliche Beziehungen. Das Innehaben von persönlichen Beziehungen ist nur an objektiven Kriterien zu messen. Die subjektiven Absichten und Erklärungen einer Person sind grundsätzlich unbeachtlich. Persönliche Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung. Dazu gehören u.a. die folgenden Beziehungen:
familiäre Beziehungen;
gesellschaftliche Beziehungen;
politische Beziehungen;
religiöse Beziehungen;
soziale Beziehungen.
kulturelle Beziehungen.
Zu den familiären Beziehungen rechnen in erster Linie die Beziehungen zum Ehepartner, zu einem nicht ehelichen Lebenspartner und den Kindern. Der Wohnort der Kinder kann auch dann berücksichtigt werden, wenn diese bereits volljährig sind. Daneben ist auf den Aufenthaltsort der Eltern zur Bestimmung der enge S. 275 ren familiären Beziehungen abzustellen. Zu den gesellschaftlichen Beziehungen zählen beispielsweise die Mitgliedschaft in einem Verein, die Ausübung sportlicher Aktivitäten und anderer Hobbys. Für die anderen oben genannten Beziehungen können beispielsweise die ...