Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
197
Ansässigkeit. Ob die in Art. 4 Abs. 1 genannten Anknüpfungspunkte (z.B. andere ähnliche Merkmale) für die Ansässigkeit in einem Staat vorliegen, ist nach dem DBA-Schweiz unerheblich. Damit können auch nicht ortsbezogene Merkmale die Grundlage für die Ansässigkeit bilden. Allein entscheidend ist nach Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz, ob die Person in dem betreffenden Staat unbeschränkt steuerpflichtig ist. Eine unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG reicht hierfür ebenfalls aus. In Sachverhaltskonstellationen, in denen Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Art. 4 Abs. 1 Satz 2 konstitutive Bedeutung haben (vgl. Rz. 53 ff.), ergeben sich weitere Unterschiede zwischen dem OECD-MA und dem DBA-Schweiz.
198
Ansässigkeitsfiktion. Anders als nach dem OECD-MA 2017 wird die Ansässigkeit einer nicht natürlichen Person an dem Ort fingiert, an dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die Möglichkeit, andere Kriterien (z.B. den Gründungsort) im Rahmen einer Verständigung zur Ansässigkeitsbestimmung heranzuziehen, besteht danach nicht.