Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Regelungszweck
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Enge Beziehung zur selbstständigen Tätigkeit. Der Quellenstaat kann die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dann besteuern, wenn der selbstständig Tätige gewöhnlich über eine feste Einrichtung im Quellenstaat verfügt und die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dieser Einrichtung zuzurechnen sind. Durch das Vorliegen einer festen Einrichtung entsteht eine intensive wirtschaftliche Bindung an den Quellenstaat, welche eine Besteuerung in diesem Staat rechtfertigt. Darin besteht der wesentliche Unterschied zur bloßen und nur gelegentlichen Erzielung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit, welche ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates begründet.