Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
249
Art. 13 Abs. 1 DBA-Schweiz. In Art. 13 Abs. 1 DBA-Schweiz fehlt der Bezug auf die in einem Vertragsstaat ansässige Person. Daraus ergibt sich jedoch keine sachliche Abweichung von Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
250
Art. 13 Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA mit der Einschränkung, dass dort noch auf die feste Einrichtung i.S. des Art. 14 DBA-Schweiz neben der Betriebsstätte abgestellt wird.
251
Art. 13 Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz. In Art. 13 Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz wird über den Verweis auf Art. 22 Abs. 3 DBA-Schweiz eine Regelung zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Schiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen sowie der Veräußerung des beweglichen Vermögens, das dem Betrieb dieser Fahrzeuge dient, getroffen. Diese Regelung entspricht inhaltlich Art. 13 Abs. 3 OECD-MA 2014.
252
Art. 13 Abs. 3 DBA-Schweiz. Art. 13 Abs. 3 DBA-Schweiz entspricht in seiner materiell-rechtlichen Aussage Art. 13 Abs. 5 OECD-MA.
253
Art. 13 Abs. 4 DBA-Schweiz. Art. 13 Abs. 4 DBA-Schweiz enthält eine Sonderregelung für Gewinne aus der Veräußer...