Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
260
Art. 12 Abs. 1 und 2 DBA-Österreich. Art. 12 Abs. 1 und 2 DBA-Österreich weichen nicht von Art. 12 Abs. 1 und 2 ab.
261
Art. 12 Abs. 3 DBA-Österreich. Der Betriebsstättenvorbehalt des Art. 12 Abs. 3 DBA-Österreich gilt auch für „feste Einrichtungen“.
262
Art. 12 Abs. 4 DBA-Österreich. Art. 12 Abs. 4 DBA-Österreich regelt ausdrücklich, wann Lizenzgebühren aus einem Vertragsstaat „stammen“. Entsprechend Art. 11 Abs. 5 OECD-MA bestimmt sich die Herkunft grundsätzlich nach der Ansässigkeit des Schuldners. Im Gegensatz zum nationalen deutschen Recht ist hiernach der Ort der Verwertung bedeutungslos.
263
Art. 12 Abs. 5 DBA-Österreich. Art. 12 Abs. 5 DBA-Österreich gleicht Art. 12 Abs. 4.