Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
160
Vorrangige Anwendung von Art. 19 Abs. 3 DBA-Italien. Der Vorbehalt zu Gunsten des Art. 19 Abs. 3 DBA-Italien resultiert daraus, dass für Ruhegehälter, die an Rentenempfänger bestimmter Staatsunternehmen gezahlt werden, das Kassenstaatsprinzip gilt.
161
Vorrangige Anwendung von Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien. Folge des Vorbehalts zu Gunsten von Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien ist, dass das Besteuerungsrecht für Sozialversicherungsrenten dem Kassenstaat zugewiesen wird. Aus deutscher Sicht werden von Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien auch Zahlungen der DRV-Bund erfasst, weil es sich hierbei um auf der Grundlage des deutschen Sozialversicherungsrechts erbrachte Zahlungen handelt.