Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
143
Art. 4 Abs. 1 DBA-Großbritannien. Eine dem Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung zu den Pensionsfonds enthält das DBA-Großbritannien nicht. Als zusätzliches ansässigkeitsbegründendes Merkmal nennt Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien abweichend vom OECD-MA „den Ort ihrer Gründung“.
144
Art. 4 Abs. 2 DBA-Großbritannien. Art. 4 Abs. 2 DBA-Großbritannien entspricht wörtlich Art. 4 Abs. 2 OECD-MA.
S. 289
145
Art. 4 Abs. 3 DBA-Großbritannien. Art. 4 Abs. 3 DBA-Großbritannien entspricht wörtlich Art. 4 Abs. 3 OECD-MA vor den Änderungen durch das OECD-MA 2017.
146
Art. 4 Abs. 4 DBA-Großbritannien. Art. 4 Abs. 4 DBA-Großbritannien stellt eine Sonderregelung hinsichtlich der Ansässigkeit von Schifffahrtsunternehmen dar, die in ähnlicher Form in Art. 8 Abs. 3 OECD-MA enthalten ist (vgl. Art. 8 (2014) Rz. 64 ff.).