Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VI. Negativkatalog/Rückausnahmen
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Keine reine Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit. Nachdem der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht erst ab einer bestimmten Mindestaktivität erhalten soll (vgl. Rz. 8), darf sich die Tätigkeit des Vertreters im Quellenstaat nicht ausschließlich auf Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten i.S.d. Art. 5 Abs. 4 beschränken. Ob eine solche Tätigkeit gegeben ist, bestimmt sich aus dem Blickwinkel der Gesamttätigkeit des Unternehmens. Da Art. 5 Abs. 5 zur Betriebsstättenbegründung über die Tätigkeitsvoraussetzungen im Zusammenhang mit einer festen Geschäftseinrichtung (vgl. Rz. 70) zumindest auch ein rechtsgeschäftliches Handeln des Vertreters verlangt (vgl. Rz. 158), scheiden ausschließlich tatsächliche Handlungen i.S.d. Art. 5 Abs. 4 Buchst. a—c von vornherein aus (vgl. Art. 5 Rz. 85 OECD-MK 2017). Eigenständige Bedeutung erlangt der Verweis nur im Fall des Art. 5 Abs. 4 Buchst. d, soweit der Vertreter ausschließlich rechtsgeschäftlich Güter, Waren oder Informationen beschafft oder sowie in den Fällen, in denen der Vertreter Verträge schließt, deren Wirkung sich au...