Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
120
Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 DBA-Niederlande 2012. Sowohl Art. 16 Abs. 1 als auch Art. 16 Abs. 2 des DBA-Niederlande 2012 entsprechen inhaltlich Art. 17 Abs. 1 und 2 OECD-MA. Ein redaktioneller Unterschied besteht aufgrund der Artikelzählung des DBA lediglich in der Nennung des Art. 14 DBA-Niederlande 2012 als Arbeitnehmerartikel und der Nennung von Art. 7.
121
Art. 16 Abs. 3 DBA-Niederlande 2012. Das DBA-Niederlande 2012 enthält in Art. 16 Abs. 3 eine Sonderregelung zum Kulturaustausch. Nach Art. 16 Abs. 3 DBA-Niederlande 2012 gelten Art. 16 Abs. 1, 2 nicht für Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem anderen Staat zu mehr als 50 % aus öffentlichen Mitteln eines oder beider Vertragsstaaten, eines ihrer Länder oder einer Gebietskörperschaft eines oder beider Vertragsstaaten oder eines ihrer Länder oder von einer in einem der Vertragsstaaten als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird oder im Rahmen eines Kulturabkommens zwischen den Regierungen ...