Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Kosten/Gebühren
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Keine Regelung zu Kosten oder Gebühren im Musterabkommen. Art. 25 selbst enthält keine Regelung zu Kosten oder Gebühren, auch der OECD-MK äußert sich dazu nicht. Lediglich die dem OECD-MK anhän S. 1621 gende Mustervereinbarung zur Ausgestaltung des Abs. 5 enthält eine Kostenregel, die den Rückschluss zulässt, dass im Normalfall im Verständigungsverfahren die zuständigen Behörden und der Antragsteller jeweils ihre Kosten selbst tragen. Im MEMAP bestätigt die OECD, dass typischerweise — außer bei APAs — keine Gebühren anfallen. Diese Formulierung und der Umstand, dass in manchen Staaten für die Bearbeitung von APA-Anträgen Gebühren fällig werden, zeigen aber auch, dass Gebühren nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Abkommenswidrig wären wohl nur prohibitiv hohe Gebühren.
128
Praxis in Deutschland und anderen OECD-Staaten. Mangels gesetzlicher Regelungen fallen in Deutschland außerhalb von APA-Verfahren (vgl. Rz. 506 ff., 552 ff.) für Verständigungsverfahren keine Gebühren an. Auch eine gesetzliche Regelung über Erstattung von Kosten gibt es nicht, so dass unabhängig vom Au...