Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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V. Kosten/Gebühren
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Keine Regelung zu Kosten oder Gebühren im Musterabkommen. Art. 25 selbst enthält keine Regelung zu Kosten oder Gebühren, auch der OECD-MK äußert sich dazu nicht. Lediglich die dem OECD-MK anhänS. 1621gende Mustervereinbarung zur Ausgestaltung des Abs. 5 enthält eine Kostenregel, die den Rückschluss zulässt, dass im Normalfall im Verständigungsverfahren die zuständigen Behörden und der Antragsteller jeweils ihre Kosten selbst tragen. Im MEMAP bestätigt die OECD, dass typischerweise — außer bei APAs — keine Gebühren anfallen. Diese Formulierung und der Umstand, dass in manchen Staaten für die Bearbeitung von APA-Anträgen Gebühren fällig werden, zeigen aber auch, dass Gebühren nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Abkommenswidrig wären wohl nur prohibitiv hohe Gebühren.
128
Praxis in Deutschland und anderen OECD-Staaten. Mangels gesetzlicher Regelungen fallen in Deutschland außerhalb von APA-Verfahren (vgl. Rz. 506 ff., 552 ff.) für Verständigungsverfahren keine Gebühren an. Auch eine gesetzliche Regelung über Erstattung von Kosten gibt es nicht, so dass unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Steuerverwaltung ihre Kosten selbst trägt und auch der Antragste...