Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. § 4 Abs. 4 EUAHiG
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Gegenseitigkeitsprinzip. Gem. § 4 Abs. 4 kann das zentrale Verbindungsbüro die Erteilung einer Information auch dann ablehnen, wenn der andere EU-Mitgliedstaat aus rechtlichen Gründen zur Erteilung entsprechender Informationen nicht in der Lage wäre. Eine Informationserteilung in einem solchen Fall ist nicht unzulässig, dies ergibt sich aus der Kann-Bestimmung. Grundsätzlich soll aber eine Information nur dann erteilt werden, wenn der andere Staat in einer vergleichbaren Situation ebenfalls eine Information an den ersuchenden Mitgliedstaat erteilen würde. § 4 Abs. 4 beinhaltet das Gegenseitigkeitsprinzip, d.h. die Leistungen des eigenen EU-Mitgliedstaates sollen auch dem anderen EU-Mitgliedstaat möglich sein.