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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

8. Singapur

a) Abweichungen zum OECD-MA 2014

206

Allgemeines. Mit Ausnahme der Binnenschifffahrt, die im Abkommen nicht ausdrücklich geregelt ist, stimmt Art. 8 DBA-Singapur in den Abs. 1, 3 und 4 wortwörtlich und in Abs. 2 inhaltlich weitgehend mit Art. 8 OECD-MA 2014 überein. Klarstellend regelt Art. 8 Abs. 2 DBA-Singapur, dass auch Einkünfte aus der Leervermietung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie aus der Nutzung oder Vermietung von Containern in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen können. Das Prot. enthält in Abs. 3 zu Art. 8 und 23 DBA-Singapur eine Ausnahme vom Grundsatz der ausschließlichen Besteuerung durch den Vertragsstaat der tatsächlichen Geschäftsleitung, wenn am Kapital der in Singapur ansässigen Gesellschaft zu mehr als 50 % nicht in Singapur ansässige Personen beteiligt sind.

b) Konsequenzen

207

Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung durch den Geschäftsleitungsstaat gem. Prot. Abs. 3 zu Art. 8 und 23 DBA-Singapur. Wenn am Kapital an einer in Singapur ansässigen Gesellschaft, die in Singapur Steuersubjekt ist, unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % nicht in Singapur ansässige Personen beteiligt sind, findet Art. 8 DBA-Singapur auf Einkünfte, für die Deutschland Quellenstaat ist, nur Anwendung, wenn die Gesellschaft nachweist, dass die singapurische Steuer auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte keinen Steuervergünstigungen unterlegen hat. Mit dieser Regelung soll in Fällen, in denen Singapur für Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen unter singapurischer Flagge eine Steuerbefreiung

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