Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
145
Art. 21 Abs. 1 DBA-USA. Art. 21 Abs. 1 DBA-USA entspricht Art. 21 Abs. 1 OECD-MA.
146
Art. 21 Abs. 2 DBA-USA. Der Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 DBA-USA entspricht weitgehend Art. 21 Abs. 2 OECD-MA. Eine Abweichung besteht lediglich darin, dass Art. 21 Abs. 2 DBA-USA nicht auf die tatsächliche Zugehörigkeit der Rechte und Vermögenswerte zu der Betriebsstätte abstellt, sondern darauf, ob sie Betriebsvermögen der Betriebsstätte sind, d.h., ob sie der Tätigkeit der Betriebsstätte dienen. Hieraus ergeben sich allerdings im Verhältnis zu Art. 21 Abs. 2 OECD-MA keine unterschiedlichen Rechtsfolgen.
147
Rz. 18 des Protokolls zu Art. 21 Abs. 2 DBA-USA. Nach Rz. 18 des Protokolls zu Art. 21 Abs. 2 DBA-USA wird Deutschland ein nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 DBA-USA beschränktes Quellenbesteuerungsrecht für Dividenden zugewiesen, wenn der Empfänger und der Schuldner der Dividende in Deutschland ansässig sind und die Dividende einer in den USA belegenen Betriebsstätte des Empfängers zuzurechnen ist.