Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Allgemeines
76
Anwendungsbereich. Auf den Staat, zu dem die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen) kommt es nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a nur dann an, wenn die Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte verfügt. Hat die Person hingegen in keinem der Vertragsstaaten eine ständige Wohnstätte, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen unerheblich. Insoweit ist man davon ausgegangen, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem Staat gelegen ist, in dem der Steuerpflichtige nicht über eine ständige Wohnstätte verfügt. Allenfalls im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. d kann diesem Kriterium dann noch Bedeutung zukommen (vgl. Rz. 98 ff.).
77
Abkommensautonome Auslegung. Der Begriff „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ ist abkommensautonom auszulegen, da er im innerstaatlichen Recht keine Entsprechung hat.
S. 274
78
Mittelpunkt liegt stets in einem der Vertragsstaaten. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann immer nur in einem Vertragssta...