Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Bedeutung der Definition
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Klarstellung. Bedeutung hat die Definition nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d für die folgenden Abkommensartikel:
Art. 3 Abs. 1 Buchst. e (internationaler Verkehr);
Art. 7 Abs. 1 (Verteilung des Besteuerungsrechts bei Unternehmensgewinnen);
Art. 13 Abs. 2 (Verteilung des Besteuerungsrechts bei der Veräußerung von Betriebsvermögen);
Art. 9 (Verteilung des Besteuerungsrechts bei Rechtsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen);
Art. 24 Abs. 3, 4 und 5 (Gleichbehandlung).
Die Vorschrift stellt insoweit klar, dass für die Bestimmung des „Unternehmens des einen bzw. des anderen Vertragsstaates“ nicht der Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird, sondern der Ort, an dem der Unternehmer ansässig ist, entscheidend ist (vgl. Art. 1 Rz. 46).