Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
257
Schweiz als Wohnsitzstaat. Die Schweiz vermeidet die Doppelbesteuerung bei Einkünften i.S. des Art. 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 DBA-Schweiz durch Steuerfreistellung (Art. 24 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Schweiz). Für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 DBA-Schweiz ergibt sich das Besteuerungsrecht bereits abschließend aus der Zuteilungsnorm.
258
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat rechnet grundsätzlich die schweizerische Steuer auf Veräußerungsgewinne nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 DBA-Schweiz auf die deutsche Steuer an (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz). Die Anrechnungsmethode wird jedoch dann durch die Freistellungsmethode ersetzt, wenn das unbewegliche und bewegliche Vermögen einer aktiv tätigen Betriebsstätte bzw. festen Einrichtung, die der Ausübung eines freien Berufs zur Verfügung steht (für die kein Aktivitätsvorbehalt gilt), in der Schweiz zuzurechnen ist (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c DBA-Schweiz).