Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Abkommenskündigung (Abs. 2)
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Keine inhaltlichen Änderungen. Parallel zu Art. 30 Abs. 1 hat auch Abs. 2 zwischen den OECD-MA 1963 und 1977 lediglich geringe Wortlautänderungen erfahren. Die zunächst verwendete Formulierung „tritt das Abkommen außer Kraft“ wurde durch „wird die Anwendung des Abkommens beendet“ ersetzt, aus dem S. 1945 „genannten Artikel“ wurde „jener Artikel“ und aus dem Begriff „Gebiet“ wurde jeweils „Hoheitsgebiet“. Die späteren Fassungen stimmen mit der des OECD-MA 1977 wörtlich überein.