Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Vorverfahren (Art. 5 EU-Schiedskonvention)
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Unterrichtungspflicht. Ist seitens einer der Steuerverwaltungen eine Gewinnberichtigung nach den Grundsätzen des Art. 4 EU-Schiedskonvention beabsichtigt, so ist die Steuerverwaltung verpflichtet, den Steuerpflichtigen davon vorab zu unterrichten. Dem Steuerpflichtigen ist Gelegenheit zu geben, seinerseits sein verbundenes Unternehmen im anderen Mitgliedstaat zu informieren. Dieses wiederum soll damit Gelegenheit haben, sich an „den anderen Vertragsstaat“, d.h. die Steuerverwaltung seines Staats zu wenden. Hintergrund ist, dass schon frühzeitig geklärt werden können soll, ob die im ersten Staat beabsichtigte Berichtigung für die Steuerverwaltung des zweiten Staats akzeptabel ist und dort mit einer Gegenberichtigung zu rechnen ist. Für dieses mit der Unterrichtung des Steuerpflichtigen durch die erste Steuerverwaltung beginnende Prozedere S. 1740 hat sich in der deutschen Literatur der Begriff Vorverfahren durchgesetzt. Art. 5 EU-Schiedskonvention erlaubt keinen unmittelbaren Kontakt zwischen den Steuerbehörden, vielmehr wird klargemacht,...