Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen
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Keine Änderungen gegenüber dem OECD-MA 2014. Im Hinblick auf den Regelungsbereich des Art. 8 Abs. 1 ergeben sich gegenüber dem OECD-MA 2014 keine Besonderheiten. Insoweit gelten die in Art. 8 (2014) Rz. 25 ff. dargestellten Grundsätze entsprechend.