Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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13. Schweiz
a) Abweichungen zum OECD-MA
168
Abweichende Behandlung von Vergütungen und Ruhegehältern. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen DBA weist das DBA-Schweiz in vielerlei Hinsicht eine Inkongruenz der Behandlung von Vergütungen und Ruhegehältern auf, welche die zu Beginn des Abkommenstextes enthaltene Formulierung „Vergütungen einschließlich Ruhegehälter“ nicht vermuten lässt.
S. 1327
169
Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz unterwirft Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen dem eingeschränkten Kassenstaatsprinzip. Der Kreis der Zahlungsschuldner umfasst neben den Gebietskörperschaften auch „juristische Personen des öffentlichen Rechts dieses Staates“ sowie Sondervermögen. Der Wortlaut spricht also dafür, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts, die durch Länder oder andere Gebietskörperschaften gegründet wurden, nicht erfasst werden. Die h.M. geht indes davon aus, dass sämtliche juristische Personen des öffentlichen Rechts erfasst werden. Die Anwendung des Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz auf Versorgungsleistungen ...