Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Wirkungsweise von DBA
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Beschränkungsfunktion. Jeder Staat hat — im Rahmen des Territorialprinzips (vgl. Rz. 4) — fußend auf seiner völkerrechtlichen Souveränität das originäre Recht, auch internationale Sachverhalte zu besteuern. Besteuerungsrechte und Besteuerungsansprüche eines Staats folgen dabei allein aus seinem innerstaatlichen Recht. S. 10 DBA sind hingegen weder in der Lage, Besteuerungsrechte „zuzuteilen“, noch solche originär „zu begründen“. DBA setzten vielmehr erst dann an, wenn die Vertragsstaaten nach ihrem innerstaatlichen Steuerrecht Besteuerungsansprüche reklamieren. Sie verändern insbesondere nicht eine nach dem Recht eines Vertragsstaats bestehende persönliche (beschränkte oder unbeschränkte) Steuerpflicht. Im Kollisionsfall enthalten DBA insoweit lediglich wechselseitige Verzichte der Vertragsstaaten auf ihre innerstaatlich bestehenden Besteuerungsansprüche, indem sie sich wechselseitig verpflichten, ihre Besteuerungsansprüche nach Maßgabe der Vorschriften des anwendbaren DBA nicht oder nur in begrenzter Höhe zu erheben. DBA setzen den innerstaatlichen begründeten Besteu...