Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
237
Belgien als Wohnsitzstaat. Belgien als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Dividenden zunächst gem. Art. 23 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Belgien durch Anwendung der Anrechnungsmethode, allerdings begrenzt auf einen belgischen Pauschalbetrag. Daneben gewährt Art. 23 Abs. 2 Nr. 3 DBA-Belgien ein Schachtelprivileg für Dividenden einer in Belgien ansässigen Gesellschaft an eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft, soweit diese Befreiung gewährt würde, wenn die beiden Gesellschaften in Belgien ansässig wären.
238
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Dividenden zunächst gem. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a DBA-Belgien durch Anwendung der Anrechnungsmethode, mit Ausnahme der Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, das in einer in Belgien ansässigen offenen Handelsgesellschaft oder KG investiert ist (vgl. näher Art. 23 DBA-Belgien, Art. 23A/B Rz. 119). Der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der sich ohne die Anrechnung ergebenden Steuer nicht übersteigen, der anteilig auf diese in Belgien steuerpflichtigen Einkünfte entfäll...