Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Verpflichtung zur Geheimhaltung und Zweckbindung (Abs. 2 Satz 1 und 2)
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Erhaltene Informationen. Geheim zu halten sind personenbezogene Daten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger. Auch andere Informationen, die Rückschlüsse auf eine bestimmte Person ermöglichen, unterliegen der Geheimhaltung. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf rechtliche Beurteilungen oder allgemein zugängliche Informationen.
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Geheimhaltungspflicht. Informationen, die ein Vertragsstaat erhält, muss dieser ebenso geheim halten, wie innerstaatlich beschaffte Informationen. Da das Datenschutzniveau in den Staaten durchaus unterschiedlich entwickelt sein kann, könnte man daraus schließen, dass der Datenschutz bzgl. zwischenstaatlich ausgetauschter Informationen sehr unterschiedlich ist und sich nur nach den Regeln des die Informationen erhaltenden Staats richtet. Eine Gesamtbetrachtung des Art. 26 Abs. 2 lässt aber einen anderen Schluss zu. Art. 26 Abs. 2 gibt vor, welche Personen und Behörden die übermittelten Daten erhalten dürfen. Es sind grundsätzlich nur die Personen, die mit steuerlichen Verfahren befas...