Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
614
Antrag innerhalb von zwei statt drei Jahren, i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat. Anders als nach dem OECD-MA 2017 muss ein Antrag auf Verständigungsverfahren i.d.R. im Ansässigkeitsstaat gestellt werden (vgl. oben Rz. 73 ff.). Zudem ist die deutlich kürzere Frist von nur zwei statt drei Jahren ab der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zur dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, zu beachten.
615
Situation bei Bestandskraft der italienischen Besteuerung, Relevanz innerstaatlicher Umsetzungsfristen. Mit Blick auf die Protokollvorschrift (Nr. 19 des Protokolls) sollten die Hinweise der italienischen Verwaltung zur Vermeidung der Bestandskraft der italienischen Steuer durch einen italienischen innerstaatlichen Rechtsbehelf beachtet werden, wenn die italienische Steuer für abkommenswidrig gehalten wird (siehe oben Rz. 610). Hinsichtlich des Fehlens einer Art. 25 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entsprechenden Vorschrift hilft zwar in Deutschland, dass eine innerstaatliche Umsetzung einer völkerrechtlich verbindlichen Verständigungsvereinbarung nach § 175a AO auch ungeachtet der sonst g...