Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Keine Vollstreckungshilfe im DBA-Luxemburg. Im DBA-Luxemburg ist eine Beitreibungshilfe nicht geregelt. Im ursprünglichen Abkommen von 1958 war eine solche Regelung in Art. 23 Abs. 1 DBA-Luxemburg 1958 noch vorhanden. Im Protokoll zur Änderung des Abkommens vom aus dem Jahre 2009 wurde Art. 23 DBA-Luxemburg 1958 geändert. Aufgenommen wurde aber nur der Informationsaustausch gem. Art. 26 OECD-MA und nicht die Vollstreckungshilfe. Auch in dem neuen DBA mit Luxemburg vom April 2012 wurde die Vollstreckungshilfe nicht aufgenommen.