Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
311
USA als Wohnsitzstaat. Die Doppelbesteuerung wird durch den Grundsatz des ausschließlichen Besteuerungsrechts des Wohnsitzstaats vermieden. Art. 23 Abs. 1 DBA-USA sieht für die ausnahmsweise Quellenbesteuerung die Anrechnungsmethode vor.
312
Deutschland als Wohnsitzstaat. Aufgrund dessen, dass dem Quellenstaat grundsätzlich kein Besteuerungsrecht an den Lizenzgebühren zusteht, ist eine Doppelbesteuerung vom Grundsatz her ausgeschlossen. Nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. a) DBA-USA gilt für den Fall der ausnahmsweisen Quellenbesteuerung grundsätzlich die Freistellungsmethode.