Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
88
Art. 19 Abs. 1 DBA-Frankreich. Art. 19 Abs. 1 DBA-Frankreich entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.
89
Art. 19. Abs. 2 DBA-Frankreich. Nach Art. 19 Abs. 2 DBA-Frankreich können Aktien oder andere Anteile an Gesellschaften, deren Betriebsvermögen im Wesentlichen aus in einem der Vertragsstaaten gelegenem unbeweglichen Vermögen oder aus Rechten an diesem Vermögen besteht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt. Davon ausgenommen ist allerdings das unbewegliche Vermögen, das von der Gesellschaft oder der juristischen Person für ihren eigenen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb oder zur Ausübung einer nicht gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird. Diese Regelung hat kein Vorbild im OECD-MA.
90
Art. 19 Abs. 3 DBA-Frankreich. Art. 19 Abs. 3 DBA-Frankreich entspricht Art. 22 Abs. 2 OECD-MA.
91
Art. 19 Abs. 4 DBA-Frankreich. Art. 19 Abs. 4 DBA-Frankreich entspricht Art. 22 Abs. 3 OECD-MA.
92
Art. 19 Abs. 5 DBA-Frankreich. Art. 19 Abs. 5 DBA-Frankreich entspricht Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.
93
Art. 19 Abs. 6 DBA-Frankreich. Nach Art. 19 Abs. 6 ...