Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. § 7 Abs. 1 EUAHiG
48
Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs. § 7 Abs. 1 bestimmt, dass das zentrale Verbindungsbüro für bestimmte Einkünftekategorien an andere EU-Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorhergehendes Ersuchen, Informationen über in den anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Personen übermittelt. Dabei wird bestimmt, dass die Informationen verfügbar sein müssen. Nach Art. 3 Nr. 9 der EU-Amtshilferichtlinie gelten Informationen als verfügbar, wenn sie entweder in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden EU-Mitgliedstaats enthalten sind oder sie im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden EU-Mitgliedstaats abgerufen werden können.
49
Einkünftekategorien. Dem automatischen Informationsaustausch unterliegen Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, Lebensversicherungsprodukte, die nicht von S. 2005 anderen Rechtsakten der EU über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, Eige...