Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
1
Bedeutung der Vorschrift. Art. 16 regelt die steuerliche Behandlung von Vergütungen, die eine Person für ihre Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht. Bei der Zuordnung des Besteuerungsrechts stellt Art. 16 — im Gegensatz zu anderen Vorschriften des OECD-MA (z.B. S. 1176 Art. 14 a.F., Art. 15 und Art. 17) — nicht darauf ab, wo die Tätigkeit des Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieds ausgeübt wird.
2
Grundsatz der Quellenbesteuerung. Art. 16 weist das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen dem Vertragsstaat zu, in dem die Gesellschaft, für die die Person als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied tätig ist, ansässig ist (sog. Quellenstaat). Die Zuordnung des Besteuerungsrechts zum Quellenstaat gilt unabhängig davon, ob einzelne Sitzungen des Aufsichts- oder Verwaltungsrats in einem anderen Staat stattfinden oder dort sonstige Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten ausgeübt werden. Damit wird faktisch eine Verwertung an dem Ort fingiert, an dem die ...