Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Steuerbegriff
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Keine abkommensrechtliche Legaldefinition des Steuerbegriffs. Der Begriff der „Steuern“ ist — wie die weiteren in Art. 2 Abs. 2 genannten Begriffe — nicht weiter im Abkommen definiert. Die hier enthaltene beispielhafte Umschreibung der unter das Abkommen fallenden Steuern bzw. deren Bemessungsgrundlagen stellt nur eine Auslegungshilfe dar, ohne den Steuerbegriff abschließend festzulegen. Auch aus der Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs des Abkommens in Abs. 1 auf solche Steuern, welche auf der staatlichen Finanzhoheit beruhen und dem Vertragsstaat oder seinen Gebietskörperschaften zufließen, lässt sich eine abkommensrechtliche Definition des Steuerbegriffs nicht unmittelbar herleiten. Dem Grunde nach stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob der in Art. 2 verwendete Steuerbegriff nach dem jeweiligen nationalen Recht des Anwenderstaates auszulegen ist (vgl. Art. 3 Rz. 94 f.). In diesem Fall wäre aus deutscher Sicht auf § 3 Abs. 1 AO abzustellen. Danach sind Steuern solche Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem ...